AGB
§1 geltungsbereich / anwendbares recht
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle für den Auftraggeber erbrachten Leistungen. Die Auftragsbedingungen gelten stets in ihrer aktuellen Fassung. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das BGB anzuwenden. Im Übrigen ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
§ 2 vertragsabschluss
§3 preise
§4 zahlungsmodalitäten
§5 rücktritt
a. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat er, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen direkten Kosten sowie den entgangenen Gewinn als Mindestschaden zu ersetzen. Der entgangene Gewinn beträgt mindestens 30% der Nettoauftragssumme vor Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch die Agentur bleibt vorbehalten.
b. Die Planung und Organisation sowie Gelände/Locationmiete sind in entstandener Höhe voll zu zahlen.
c. Von den entstandenen Durchführungskosten (Personal, Catering etc.) sind zu zahlen:
- bei einem Rücktritt bis 40 Tage vor Leistungsbeginn: 10%
- bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 30%
- bei einem Rücktritt bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: 40%
- bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor Leistungsbeginn: 50%
- bei einem Rücktritt nach dem 7. Tag vor Leistungsbeginn: 60%
- oder bei Nichtantritt 100%.
Als Leistungsbeginn gilt der Beginn von Veranstaltungen, sowie generell der Tag, an dem die Agentur ihrerseits zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist.
3. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Agentur.
4. Die Rücktrittszahlungen gelten nicht für Leistungen der Agentur im Rahmen der Vermietung von Gegenständen. Für derartige Verträge ist für den Fall des Rücktritts eine Pauschale in Höhe von einheitlich 30% des vereinbarten Preises von dem Auftraggeber zu zahlen.
5. Die Rücktrittszahlungen sind unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Anwendungen ermittelt worden. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt.
6. Für jeden Fall des Rücktritts der Agentur wird die Haftung der Agentur gegenüber dem Auftraggeber auf einen Betrag in Höhe von 10% des vereinbarten Preises begrenzt.
7. Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht der Agentur insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird.
8. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis für geringere Aufwendungen der Agentur zu erbringen. Hierfür trägt der Auftraggeber die Beweislast. Der Beweis durch Einvernahme von Zeugen wird in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 6 haftung
1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Auftraggebers eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der Agentur nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Agentur gegenüber diesem verlangen.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände und Plätze des Auftraggebers, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.
3. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird.
4. Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.
5. Soweit Schäden durch die Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung auf 30 % des vereinbarten Agenturhonorars begrenzt.
6. Wird der Agentur grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Agenturhonorars begrenzt.
7. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der Agentur.
8. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§ 7 pflichten des auftraggebers
1. Der Auftraggeber sichert zu, dass die mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Änderungen der persönlichen Daten oder wesentlicher vertraglicher Informationen hat der Auftraggeber der Agentur unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Als Veranstalter ist der Auftraggeber verpflichtet, gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, wie den Jugendschutzvorschriften u. a. zu genügen und insbesondere in Absprache mit Behörden erforderliche Genehmigungen u. a., rechtzeitig einzuholen.
§ 8 gewährleistung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung der Agentur bei Abnahme zu prüfen und Mängel zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall müssen Mängelrügen spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende der Agentur zugegangen sein.
2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nachbesserungen verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserungen richtet sich nach dem Ermessen der Agentur, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offensteht.
3. Der Auftraggeber kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.
4. Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Auftraggeber nur Minderungsrechte zu.
5. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder der Agentur die Feststellung der Mängel erschwert.
6. Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.
§ 9 eigentumsrecht
1. Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Auftraggeber die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.
§ 10 miete
1. Soweit die Agentur Gegenstände jeglicher Art vermietet oder verleiht, haftet der Auftraggeber Verlust, Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Substanz und des Verwendungszwecks der vermieteten bzw. verliehenen Gegenstände. Für Ersatzansprüche der Agentur ist der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen.
2. Die Agentur kann vom Auftraggeber für vorbenannte Risiken, den Abschluss einer Versicherung verlangen.
§ 11 vermittlungsleistung
1. Die Agentur haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
2. Soweit die Agentur als Vermittler und Agentur von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen usw. tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige Auftraggeber, die von der Agentur hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers ist auf die konkrete Dauer des einzelnen Auftrags beschränkt. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die Agentur so zu stellen, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft von der Agentur vermittelt worden. Die Agentur hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision - pro Verstoß des Auftraggebers -, die der Auftraggeber für das konkrete Vermittlungsgeschäft an die Agentur gezahlt hätte.
§ 12 schlussbestimmungen
1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.
2. Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der vertraglichen Abreden bedürfen der Schriftform, die auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt wird. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
§ 13 salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist im Wege der Auslegung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck bestmöglich verwirklicht.
Stand August 2023